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Mietgesuche und Kaufgesuche

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Der Mietvertrag
§ 535 Bürgerliches Gesetzbuch regelt die Gebrauchsüberlassung einer fremden Sache gegen Zahlung eines Mietzinses. Einige Grundsätze müssen unbedingt beachtet werden:

1. Beide Mietvertragsparteien müssen namentlich benannt sein.
2. Der:die Mieter:in muss genau definiert werden. Bei mehreren Mieter:innen müssen alle mitunterschreiben!
3. Das anzumietende Objekt muss genau bezeichnet werden (Räume, Garten, Garage, Keller etc.).
4. Angaben über die Miethöhe müssen erfolgen.
5. Beginn und ggf. Ende (bei Zeitmietverträgen) der Mietzeit müssen festgelegt werden. Empfehlenswert ist die Nutzung von Mustermietverträgen, um Formfehler zu vermeiden. Vor der Wohnungsübergabe sollten beide Mietparteien gemeinsam ein Wohnungsübergabeprotokoll ausfüllen.
Empfehlenswert ist die Nutzung von Muster Mietverträge, um Formfehler zu vermeiden. Vor der Wohnungsübergabe sollten beiden Mietparteien gemeinsam ein Wohnungsübergabeprotokoll ausfüllen.