
Bungalow zum kaufen in Braunschweig
Abrissobjekt im Außenbereich - keine Wohnnutzung möglich
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- Kaufpreis
- 1.500 €
- Zimmer
- 6
- Fläche
- 250 m²
4 Aufrufe
Objekt-ID: 37482696
Objekttyp: | Bungalow |
Zimmer: | 6 |
Größe: | 250.00 m² |
Grundstücksfläche: | 2.699,00 m² |
Verfügbar ab: | sofort |
Preise & Kosten
Kaufpreis: | 1.500 € |
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Provision: | Nein |
Preis/m²: | 6,00 € |
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Immobilie
Objektbeschreibung
Die angebotene Immobilie wurde ohne die benötigte Baugenehmigung errichtet. Die Immobilie muss von dem neuen Eigentümer abgerissen werden.
Das Grundstück liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB, da es nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Dazu kommt, dass sich das Grundstück in der Wasserschutzzone 3A und damit im gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet der Schunter befindet. Des Weiteren liegt das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet Schunteraue. Gemäß § 2 der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Stadt Braunschweig vom 25. März 1968 ist es innerhalb des Schutzgebietes verboten, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder die Landschaft zu verunstalten. Durch ungenehmigte Bauten erfolgt jedoch eine solche Verunstaltung der Landschaft, was den Zielen der LSG-Verordnung zuwiderläuft. Weiterhin ist es gemäß § 3 Nr. 1b) der LSG-Verordnung insbesondere verboten, an anderen als den dafür bestimmten Plätzen zu lagern, zu zelten oder zu baden. Somit ist eine dauerhafte Besiedlung und Errichtung von Unterkünften ebenfalls explizit verboten. All das trifft jedoch auf die momentane Bebauung und bisherige Nutzung des Flurstücks zu. Darüber hinaus liegt das Grundstück in einem Bereich, für den der Flächennutzungsplan Flächen für die Landwirtschaft festsetzt. Eine Nutzung zu Wohnzwecken widerspricht dieser Festsetzung und darf damit dort nicht stattfinden.
Da für das Gebäude bzw. alle sonstigen baulichen Anlagen keine gültigen Baugenehmigungen vorliegen und gemäß Rechtslage auch nicht erwirkt werden können, ist die Nutzung der baulichen Anlagen illegal, und stellt damit einen Widerspruch zum öffentlichen Baurecht dar. Widersprechen bauliche Anlagen dem öffentlichen Baurecht, ist die Kommune, in diesem Fall die Stadt Braunschweig, gemäß § 79 Abs. 1 NBauO ermächtigt, die Maßnahmen anzuordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. In diesem Fall ist das die Untersagung der ungenehmigten Nutzung des Hauptgebäudes zu Wohnzwecken und der sonstigen baulichen Anlagen als Gartenhäuser/ Lager sowie der Rückbau aller ungenehmigten Anlagen.
Diese Untersagung sowie die Rückbauverfügung ergeht grundstücks- bzw. gebäudebezogen und wird demnach auch auf neue Eigentümer des Grundstücks übergehen.
Das Grundstück ist 2.699 m² groß und erstreckt sich bis zur Schunter. Es wurde im Vorfeld nicht komplett begangen, da dies aufgrund der Vegetation nur eingeschränkt möglich ist. Wie auf den Bildern zu sehen, ist es auf der Grünfläche des Grundstücks zu Müllablagerung gekommen.
Weder Gebäude noch Grundstück sind insgesamt geräumt und werden in diesem Zustand verkauft. Es befinden sich noch Möbel, private Gegenstände und reichlich Unrat in den Gebäuden und im Garten. Der Schuppen, der hinter dem Haus gebaut ist, ragt mutmaßlich über die Grenze zum Nachbargrundstück.
Die Gebäude sind schätzungsweise 40-60 Jahre alt. Es handelt sich mutmaßlich um einen Massivbau mit Mauerwerk und Stahlbetondecken. Die technischen Gebäudeinstallationen, wie Wasser, Strom und Heizung, sind unbekannt. Sowohl Wasser als auch Strom sind momentan abgestellt.
Da es sich um ein Abrissobjekt handelt, wird kein Energieausweis benötigt.
Das Grundstückt liegt in einer Kampfmittelverdachtsfläche. Dieses ist beim zukünftigen Abbruch der baulichen Anlagen mit zu berücksichtigen.
Die landwirtschaftliche Nutzung ist bei dem südlichen Teil-Grundstück vermutlich bereits seit mehr als 40 Jahren aufgegeben worden und er ist mittlerweile stark verwildert und verwachsen. Auch wenn diese Fläche wieder aktiviert werden dürfte, wäre
alleine schon auf Grund der Größe, Form und Besonderheit (Landschaftsschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet und in der Schunter-Renaturierungsfläche) eine landwirtschaftliche Nutzung hier nicht attraktiv.
Der Verkauf wird im Rahmen eines Gebotsverfahrens durchge...
Das Grundstück liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB, da es nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Dazu kommt, dass sich das Grundstück in der Wasserschutzzone 3A und damit im gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet der Schunter befindet. Des Weiteren liegt das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet Schunteraue. Gemäß § 2 der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Stadt Braunschweig vom 25. März 1968 ist es innerhalb des Schutzgebietes verboten, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder die Landschaft zu verunstalten. Durch ungenehmigte Bauten erfolgt jedoch eine solche Verunstaltung der Landschaft, was den Zielen der LSG-Verordnung zuwiderläuft. Weiterhin ist es gemäß § 3 Nr. 1b) der LSG-Verordnung insbesondere verboten, an anderen als den dafür bestimmten Plätzen zu lagern, zu zelten oder zu baden. Somit ist eine dauerhafte Besiedlung und Errichtung von Unterkünften ebenfalls explizit verboten. All das trifft jedoch auf die momentane Bebauung und bisherige Nutzung des Flurstücks zu. Darüber hinaus liegt das Grundstück in einem Bereich, für den der Flächennutzungsplan Flächen für die Landwirtschaft festsetzt. Eine Nutzung zu Wohnzwecken widerspricht dieser Festsetzung und darf damit dort nicht stattfinden.
Da für das Gebäude bzw. alle sonstigen baulichen Anlagen keine gültigen Baugenehmigungen vorliegen und gemäß Rechtslage auch nicht erwirkt werden können, ist die Nutzung der baulichen Anlagen illegal, und stellt damit einen Widerspruch zum öffentlichen Baurecht dar. Widersprechen bauliche Anlagen dem öffentlichen Baurecht, ist die Kommune, in diesem Fall die Stadt Braunschweig, gemäß § 79 Abs. 1 NBauO ermächtigt, die Maßnahmen anzuordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. In diesem Fall ist das die Untersagung der ungenehmigten Nutzung des Hauptgebäudes zu Wohnzwecken und der sonstigen baulichen Anlagen als Gartenhäuser/ Lager sowie der Rückbau aller ungenehmigten Anlagen.
Diese Untersagung sowie die Rückbauverfügung ergeht grundstücks- bzw. gebäudebezogen und wird demnach auch auf neue Eigentümer des Grundstücks übergehen.
Das Grundstück ist 2.699 m² groß und erstreckt sich bis zur Schunter. Es wurde im Vorfeld nicht komplett begangen, da dies aufgrund der Vegetation nur eingeschränkt möglich ist. Wie auf den Bildern zu sehen, ist es auf der Grünfläche des Grundstücks zu Müllablagerung gekommen.
Weder Gebäude noch Grundstück sind insgesamt geräumt und werden in diesem Zustand verkauft. Es befinden sich noch Möbel, private Gegenstände und reichlich Unrat in den Gebäuden und im Garten. Der Schuppen, der hinter dem Haus gebaut ist, ragt mutmaßlich über die Grenze zum Nachbargrundstück.
Die Gebäude sind schätzungsweise 40-60 Jahre alt. Es handelt sich mutmaßlich um einen Massivbau mit Mauerwerk und Stahlbetondecken. Die technischen Gebäudeinstallationen, wie Wasser, Strom und Heizung, sind unbekannt. Sowohl Wasser als auch Strom sind momentan abgestellt.
Da es sich um ein Abrissobjekt handelt, wird kein Energieausweis benötigt.
Das Grundstückt liegt in einer Kampfmittelverdachtsfläche. Dieses ist beim zukünftigen Abbruch der baulichen Anlagen mit zu berücksichtigen.
Die landwirtschaftliche Nutzung ist bei dem südlichen Teil-Grundstück vermutlich bereits seit mehr als 40 Jahren aufgegeben worden und er ist mittlerweile stark verwildert und verwachsen. Auch wenn diese Fläche wieder aktiviert werden dürfte, wäre
alleine schon auf Grund der Größe, Form und Besonderheit (Landschaftsschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet und in der Schunter-Renaturierungsfläche) eine landwirtschaftliche Nutzung hier nicht attraktiv.
Der Verkauf wird im Rahmen eines Gebotsverfahrens durchge...
Lage
38108 BraunschweigBraunschweig
Der aktuelle durchschnittliche Quadratmeterpreis beträgt 3.354,27 €/m² in Braunschweig.
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